Umsatzsteuer

UST BMF at

BMF at zur Umsatzsteuer
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer.html


Umsatzsteuer


Umsatzsteuer

EU - Online Dienst sowie Subvention

EU - Online-Dienst zur Erhöhung der Rechtsicherheit - Nachweis durchführen und ausdrucken und aufbewahren
Im Detail dem pdf zu entnehmen
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/whats_new/pr_VIES_certificate_de.pdf
enthält den weiterführenden link zur Validierung der Mehrwertsteuernummer:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=DE

EuGH - Urteil v 23.4.2009, RS. C-74/08 PARAT - hat keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei mit Subvention angeschafften Gegenständen ergeben (Anlassfall - Ungarn).

Mehrwertsteuersätze in der EU

Mehrwertsteuersätze und Schwellenwerte in der EU

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick und Informationen zu den geltenden Mehrwertsteuersätzen und Schwelllenwerten der EU-Mitgliedstaaten, veröffentlicht durch die EU-Kommission bzw. BMF.
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/rates/vat_rates_de.pdf
Versandhandelsschwellenwert https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/Versandhandel.html#heading_Berechnung_der_Lieferschwelle
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/Schwellenwerte092011.pdf?4jwn3j wurde offenbar von öffentlicher Einsicht ausgenommen
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_community/index_de.htm


ab 2014:
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV im BGBL II, 269.VO 2013

ab 2012: Änderung der Rechnungsstellungsvorschriften - Möglichkeit einer Cash-Accounting Regelung lt. EU (ca. Istbesteuerung auch für Vorsteuer) vgl. EU Richtlinie 2010/45/EU v 13.7.2010 (innerösterr. Regelung noch offen - bis 31.12.2010 umzusetzen)
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:189:0001:0008:DE:PDF


ab 1.Juli 2011
Durchführungsverordnung EU Nr 282/2011 vom 15.3.2011 (Neufassung) Amtsblatt 23.3.2011 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:077:0001:0022:DE:PDF

USt: Pflicht zur elektronischen Abfrage der UID-Nummer
Der Möglichkeit zur Abfrage von UID-Nummern über FinanzOnline (http://finanzonline.bmf.gv.at) wird künftig der Vorrang eingeräumt, dies soll der Entlastung des UID-Büros dienen.
Die Abfrage von UID-Nummern hat ab 01.07.2011 verpflichtend elektronisch, also über FinanzOnline, zu erfolgen, soweit dies dem Unternehmer nicht unzumutbar ist. (Art 28 Abs 2, § 28 Abs 34 Z 4 UStG idF AbgÄG 2010). Wir verweisen aber auf die Möglichkeit der Abfrage über Internet am EU-Server unter
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE


ab 2011: Änderung UVA Grenze von bisher EUR 30.000 auf EUR 100.000,- Vorjahresumsatz - soweit darunter - quartalsweise UVA Einreichung bei der Finanzbehörde (vgl. § 21 UStG iVm Abgabenänderungsgesetz 2010).
Umsetzung durch Gesetzgeber? - http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52010PC0396:DE:HTML Brüssel, den 23.7.2010 KOM(2010)396 endgültig
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 30 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Italien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.
Artikel 2
Die Anwendung der Regelung gemäß Artikel 1 ist den Steuerpflichtigen freigestellt.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011 bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, unterhalb deren die Steuerpflichtigen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2013, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates

ab 2010: Änderung für ausländische Vorsteuern und

bis 31.12.2011 - Wartungserlass v. 10.11.2009 - früher: Faxrechnungen wie 2008 und Vorjahre möglich siehe Rz 1564 USTR Wartungserlass vom 25.11.2008 veröffentlicht im Dez 2008 (gleich nach Sbg Steuerdialog)

ab 1.10.2009 - Rz 3984 neu anzuwenden - Bunkeröl
ab 1.1.2009
Arzeimittel mit 10 % - lt. BGBL I Nr. 132 v. 20.10.2008
bgbli132v20102008ustarzneimittelab2009.pdf [23 KB]
1. In § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Zahl „43“ durch „44“ ersetzt.
2. In der Anlage wird nach Z 43 folgende Z 43a eingefügt:
43a Arzneimittel


Wartungserlass 2009 vom 10.11.2009 - etwas später dann auf der BMF Homepage:
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0277-VI%2F4%2F2009%22&gueltig=20091110&segid=%2243913.1.1+19.11.2009+15%3A17%3A17%3A41%22

Erlass des BMF vom 01.09.2009 Umsatzsteuerprotokoll über den Salzburger Steuerdialog 2009
https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0220-VI%2F4%2F2009%22&gueltig=20090901&segid=%2242184.1.1+10.09.2009+08%3A33%3A27%3A48%22

ausländische Vorsteuern bis 30.6. Folgejahr 2009

Vorsteuererstattungsverfahren ab 1.1.2010

BMF Info zu einzelnen Ländern inkl Antragsblatt je Land und Erläuterung
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Informationen/Vorsteuererstattung_10148/_start.htm


zum Copyright vgl. Urheberrechtsgesetz:
Freie Werke.
§ 7. (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z. 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke.


Ab 1.1.2010 kommt es in Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/9/EG zu einer Umstellung des Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische Unternehmer sowie für Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet.

Hinweis:
Für Drittlandsunternehmer tritt hingegen, abgesehen von der Anpassung der Mindesterstattungsbeträge, keine Änderung ein.
Im Verhältnis zum bisherigen Verfahren ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen, wobei diese Ausführungen erst für Erstattungsanträge gelten, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, auch wenn Zeiträume vor dem 1.1.2010 betroffen sind:
1. Zukünftig sind EU-weit Anträge auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern vereinfacht über das vom dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist (Sitzfinanzamt), zur Verfügung gestellte elektronische Portal einzureichen. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.
Hinweis: Österreichischen Unternehmern wird für die elektronische Antragstellung FinanzOnline zur Verfügung stehen.
2. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (U 70) ist nicht mehr nötig, da bereits bei Antragstellung im Ansässigkeitsstaat des Antrag stellenden Unternehmers die Prüfung auf Zulässigkeit und Vollständigkeit erfolgt.
3. Die Angaben im Erstattungsantrag und in der Rechnung werden EU-weit vereinheitlicht, um eine zeitnahe, effizientere Abwicklung zu ermöglichen (siehe dazu Art. 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG).
4. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumenten ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1000 € bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 € die Vorlage einer Kopie verlangen.
5. Neu sind auch die nunmehrigen Mindestbeträge in Höhe von 50 € bzw. 400 €.
6. Der Erstattungsantrag ist bis spätestens am 30.9. des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe Pkt. 3) gemacht werden. Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können. (siehe Pkt 7)
7. Hinsichtlich der Erledigung des Antrages und der Vornahme der Erstattung gibt es nun einheitliche Fristen (grundsätzlich 4 Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu 8 Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur wenn dieser die für ihn geltenden Fristen eingehalten hat.
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Informationen/Vorsteuererstattung_10148/_start.htm


Bis 30. Juni 2009 - jährlicher Termin aus Vorjahr!

Inländische (österr.) Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2008 bezahlt haben, in vielen Ländern bis spätestens 30.6.2009 zurückholen. Die Frist ist meist nicht verlängerbar!
ab 2010: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Informationen/Vorsteuererstattung_10148/_start.htm

Rückerstattungsanträge für Deutschland sind an folgende Adresse zu richten: Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Schwedt, Passower Chaussee 3b, 16303 Schwedt/Oder (Tel 0049 1888 406 0, Fax 0049 1888 406 4722). Mehr Informationen für Deutschland finden Sie auf der Homepage des deutschen Bundeszentralamts für Steuern http://www.bzst.bund.de/. Vorsicht: Der Antrag ist eigenhändig vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben!

Ausländische Unternehmer können sich österreichische Vorsteuern für 2008 ebenfalls nur bis 30.6.2009 zurückholen, und zwar beim Finanzamt Graz-Stadt (Antragsformular U5 http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/U5.pdf samt Ausfüllanleitung - https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=U5a). Dem Antrag sind die Originalrechnungen beizulegen.

Weitere Details - Änderungen ab 2010:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Informationen/Vorsteuererstattung_10148/_start.htm


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