via Finanz-Online nunmehr.
via BMF https://www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/umsatzsteuer/uidnummerbinnenmarkt/dasuidbesttigungsve_4355/_start.htm?q=UID Bestätigung bzw. Das UID-Bestätigungsverfahren
Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren eingeführt. Wie oft Sie das Bestätigungsverfahren in Anspruch nehmen, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie können entscheiden, ob alle oder nur neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen; Sie können auch nur Stichproben durchführen. Wie oft Sie sich die UID während Ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bestätigen lassen, ist ebenfalls Ihre Entscheidung. Bei einer längerfristig aufrechten Geschäftsbeziehung wird man eher auf die Gültigkeit vertrauen können.
Hat ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 USTG 1994 nicht vorliegen, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt. Es sei denn, dass "die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer."
Die Bestätigung der Gültigkeit bzw. die Überprüfung der Richtigkeit einer Ihnen bekannt gegebenen UID kann von Ihrer Seite erfolgen über:FinanzOnline für elektronische Anfragen oder die Internet-Adresse: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
oder das UID-Büro in 4975 Suben 25
Bei der Anfrage können Sie zwischen zwei Informationsstufen wählen: Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt.
Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bzw. dessen Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Stufe 2 kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern.
Die Anfragen können entweder telefonisch, mit Telefax oder schriftlich gestellt werden, im Rahmen von FinanzOnline nur elektronisch. Bei Ihrem Finanzamt liegt dazu auch ein eigenes Antragsformular (U 16) auf, das Sie beliebig oft vervielfältigen können.
Für Stufe 1: die eigene UID, den eigenen Namen (Firma) und die eigene Anschrift sowie die in einem anderen Mitgliedstaat vergebene UID. Für Stufe 2: neben den obigen Angaben auch Name und Anschrift des ausländischen Inhabers der angegebenen UID.
Achtung: Die qualifizierte Bestätigungsanfrage über Finanz-Online ist jedoch nur dann wirksam, wenn Name und Anschrift des Inhabers der UID angezeigt werden. Die Bestätigung wird in jedem Fall schriftlich - per Post oder per Telefax - erteilt und ist vom Anfragenden als Beleg aufzubewahren. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von Finanz-Online wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Trifft die UID des Anfragenden nicht zu, wird die Anfrage mit den Worten "Die UID des Anfragenden ist nicht gültig!" zurückgewiesen. Lautete die Antwort auf Ihre Anfrage "Die UID ist nicht gültig!", kontaktieren Sie bitte Ihren Geschäftspartner und überprüfen Sie mit ihm, ob Sie die Stellen seiner UID richtig angegeben haben. Vor allem bei Anfragen in Stufe 2 müssen Sie dem UID-Büro die Daten Ihres Geschäftspartners so bekannt geben, wie sie bei dessen Finanzverwaltung zum Zwecke des Bestätigungsverfahrens gespeichert sind. Die Daten der handelsrechtlichen Registrierung oder der Aufdruck auf den Geschäftspapieren können davon abweichen.
Welche Daten die Ungültigkeitserklärung einer UID ausgelöst haben, darf Ihnen aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden.
UID-Büro des BMF Suben 25 A-4975 Suben Bürozeiten: Montag bis Donnerstag 7.30 - 18 Uhr und Freitag 7.30 - 15.30 Uhr Telefon:0810/005310 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)Fax:0810/005012 (zum Ortstarif aus ganz Österreich)
Zur Information:
Beide Abfragemöglichkeiten (FinanzOnline und EU-Server) stehen Ihnen auch zur Bestätigung der österreichischen UID einer anderen österreichischen Unternehmerin/eines anderen österreichischen Unternehmers zur Verfügung. Für Einzel- und Massenbestätigungen von UID-Nummern ist es möglich über eine SOAP Schnittstelle auf die Webseite der EU zuzugreifen. Die zugehörige WSDL-Datei ist unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/services/checkVatService.wsdl abrufbar. Online-Validierung der UID-Nummer http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
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