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Fristen

Vorsteuer in der EU holen bis 30 9 Folgejahr

UMSATZSTEUER

Vorsteuererstattung
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-vorsteuererstattungsverfahren.html

Ende der Frist zur Vorsteuerrückerstattung 2010 in der EU am 30. September 2011

link zu EU dazu
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_refunds/index_de.htm
teilweise englisch

link zu österr. BMF aus früheren Ministertagen:
http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Informationen/Vorsteuererstattung_10148/_start.htm
siehe z.B. § 21 Abs 11 UStG

Vorsteuer Drittstaaten zurückholen


jährlich - um die Vorsteuer in Drittstatten (außerhalb der EU) zurückzuholen - ANTRAG
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-vorsteuererstattungsverfahren.html

ab 1 7 2011 zusätzliche Auftrageberhaftung

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/auftraggeberinnenhaftung/eintragung-in-die-hfu-gesamtliste.html

BMF-Information zur Auftraggeberhaftung gem. § 82a EStG 1988 link bei BMF auf Arbeitnehmerveranlagung...
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/arbeitnehmerveranlagung-ablage/auftraggeberhaftung.html

Allgemeines

Zur Vermeidung von Abgabenausfällen im Zusammenhang mit Bauleistungen wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 (BGBl I Nr. 105/2010) die Bestimmung des § 82a EStG 1988 – „Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen“ – neu eingeführt.
Mit 1.7.2011 wird die Haftung des Auftraggebers neben den Sozialversicherungsabgaben auch auf lohnabhängige Abgaben ausgedehnt.
Inhaltlich knüpft die Regelung im Wesentlichen an die am 1.9.2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der Auftraggeberhaftung (AGH) gemäß § 67a ff ASVG an .
Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen (bis max. 5% des geleisteten Werklohns) für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftrage Unternehmen abzuführen hat.
Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufscheint oder das Auftrag gebende Unternehmen 5% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (DLZ-AGH) der WGKK überweist. Der Haftungsbetrag iHv 5% des Werklohnes ist gemeinsam mit dem 20%igen Haftungsbetrag für SV-Beiträge an das DLZ-AGH abzuführen. Das DLZ-AGH leitet den Haftungsbetrag für lohnabhängige Abgaben an die Finanzverwaltung weiter.

Streichung von der HFU-Liste

Wird beim zuständigen Finanzamt festgestellt, dass Lohnabgaben (L, DB, DZ) nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, wird das Unternehmen von der HFU-Liste durch das DLZ-AGH gestrichen.

Wiederaufnahme auf die HFU-Liste

Wurde die Streichung von der HFU-Liste durch das Finanzamt veranlasst, so ist dem Wiederaufnahmeantrag beim DLZ-AGH eine Bestätigung des Finanzamtes (Formular L 082a) beizulegen.
Der aus der HFU-Liste gestrichene Abgabepflichtige hat sich daher vor Antragstellung beim DLZ-AGH mit dem zuständigen Finanzamt (Team Abgabensicherung) in Verbindung zu setzen.
Wenn die Gründe für die Streichung weggefallen sind, wird das Finanzamt die Zustimmungserklärung (Formular L 082a) dem Unternehmen per Post (Fax) zusenden. Andernfalls wird im Schreiben (Formular L 082a) an das Unternehmen vermerkt, dass die Gründe noch nicht weggefallen sind und er sich diesbezüglich nochmals mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen möge.
Nähere Informationen zum Thema Auftraggeberhaftung finden Sie auf folgenden Seiten der WGKK: Allgemeines FAQs für Auftraggeber und Auftraggeberinnen FAQs für Auftragnehmer und Auftragnehmerinnen AGH-Mustererlagschein/Online-Überweisung